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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB – V.I.G. – Veldener Isolier Glas GmbH (Stand 1/2026)

 

A. Allgemeine Regelungen (für alle Kunden)

1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der V.I.G. – Veldener Isolier Glas GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) und Auftraggebern über Lieferung von Waren sowie Aufmaß‑, Montage‑ und Serviceleistungen.
(2) Ergänzend gelten die besonderen Bestimmungen für Privatkunden (B2C) gemäß Abschnitt B sowie für Gewerbekunden (B2B) gemäß Abschnitt C.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsabschluss
(1) Angebote der V.I.G. – Veldener Isolier Glas GmbH sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung zustande.
(3) Zeichnungen, Maße und technische Angaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Aufmaß und Zugangspflichten
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Aufmaßtermin Zugang zu allen relevanten Bereichen besteht.
(2) Ist ein Aufmaß aufgrund fehlenden Zugangs oder unzureichender Vorbereitung nicht möglich, wird eine erneute Anfahrt gemäß Preisverzeichnis berechnet.
(3) Änderungen nach dem Aufmaß können Mehrkosten verursachen.

4. Montage- und Serviceleistungen
(1) Der Auftragnehmer führt Montage‑ und Servicearbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik aus.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Montageflächen frei zugänglich sind und alle Voraussetzungen (z. B. Strom, Baufreiheit) vorliegen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Voraussetzungen werden gesondert berechnet.

4a. Baustellenpflichten des Auftraggebers (BG‑Regeln)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle den geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft (insbesondere DGUV‑Regeln) entspricht.
Hierzu gehören insbesondere:

  • sichere und freie Zugangswege
  • ausreichend beleuchtete Arbeitsbereiche
  • eine nutzbare und hygienische Toilette
  • ein geeigneter, witterungsgeschützter Aufenthalts‑ bzw. Wärmeraum
  • sichere Lager‑ und Abstellflächen
  • Schutz vor herabfallenden Gegenständen
  • Absicherung gegen unbefugten Zutritt
  • Einhaltung der Baustellenverordnung (BaustellV)

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die V.I.G. – Veldener Isolier Glas GmbH berechtigt:

  1. die Arbeiten zu unterbrechen oder abzulehnen,
  2. die Baustelle zu verlassen,
  3. eine erneute Anfahrt oder Wartezeit gemäß Preisverzeichnis zu berechnen.

Gefährdungen der Mitarbeiter führen zum sofortigen Arbeitsstopp.

5. Abnahmetermine und Nichtteilnahme
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den vereinbarten Abnahmetermin wahrzunehmen oder mindestens 24 Stunden vorher abzusagen.
(2) Erscheint der Auftraggeber nicht oder ist eine Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich, wird eine erneute Anfahrt gesondert berechnet.
(3) Die Berechnung erfolgt gemäß dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preisverzeichnis.

6. Wirkung der Abnahme
(1) Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde.
(2) Mit der Abnahme beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(3) Die Vergütung wird mit Abnahme fällig.

7. Dokumentation, Fotos und digitale Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation Fotos der eingebauten Produkte, der Montagesituation und der Abnahme anzufertigen.
(2) Die Fotos dienen ausschließlich der technischen Dokumentation, Qualitätssicherung und Nachweisführung.
(3) Digitale Unterlagen können dem Auftraggeber elektronisch bereitgestellt werden.

8. Preise und Zusatzleistungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Bruttopreis ausgewiesen ist. Der im Angebot ausgewiesene Gesamtpreis enthält stets die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Zusatzleistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind, werden grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung ausgeführt und gesondert berechnet.
Als vorab abgestimmt gelten solche Mehrleistungen, die im Angebot bereits als „eventuelle Position“, „ggf. erforderlich“ oder in vergleichbarer Form aufgeführt oder beschrieben sind.
In diesen Fällen ist keine erneute Rücksprache erforderlich; die Abrechnung erfolgt gemäß Preisverzeichnis.

Erforderliche Mehrarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig sind und deren Notwendigkeit erst während der Ausführung erkennbar wird, gelten ebenfalls als vom Auftraggeber beauftragt,
wenn
– sie technisch zwingend erforderlich sind und
– der Auftraggeber vor Ort informiert wurde oder
– der Auftraggeber nicht erreichbar war, die Arbeiten jedoch zur Vermeidung von Verzögerungen, Schäden oder unverhältnismäßigen Mehrkosten sofort ausgeführt werden mussten.

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber – soweit möglich – vor Ausführung auf entstehende Mehrkosten hin. Ist eine vorherige Abstimmung nicht möglich, erfolgt die Information unverzüglich nachträglich.
(3) Mehraufwand aufgrund unzutreffender Angaben des Auftraggebers wird ebenfalls gesondert berechnet.

9. Lieferbedingungen
(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Terminverschiebung.
(3) Bei reiner Warenlieferung geht die Gefahr mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Auftraggeber über.

10. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
(3) Abschlagszahlungen können nach Baufortschritt verlangt werden.

11. Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Gewährleistungsfristen:
– Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme.
– Bei werkvertraglichen Leistungen an Bauwerken gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, soweit die Leistung nach ihrer Art und Ausführung als Teil eines Bauwerks einzustufen ist (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Als werkvertragliche Leistungen an Bauwerken gelten insbesondere:
• der Einbau von Haustüren,
• der Einbau von Fenstern,
• der Einbau von Garagentoren, sofern diese Teil eines Gebäudes sind,
• das Verlegen von Bodenbelägen.

(3) Elektrische und elektronische Bauteile:
Für elektrische und elektronische Komponenten (z. B. Motoren, Steuerungen, Antriebe, Sensoren, Funkmodule, Netzteile) gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Abnahme.
Elektrische und elektronische Bauteile gelten nicht als Bauwerksbestandteile im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; für sie findet daher keine 5‑jährige Gewährleistungsfrist Anwendung.
(4) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
(5) Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber führen zum Verlust der Gewährleistung, sofern der Mangel dadurch verursacht wurde.
(7) Nicht unter die Gewährleistung fallen insbesondere:
– Einstellarbeiten und Nachjustierungen, die erst nach der Abnahme erforderlich werden (z. B. durch Setzungen, jahreszeitliche Veränderungen oder normalen Gebrauch),
– Verschleißteile wie Dichtungen, Rollen, Federn, Scharniere, Dichtlippen und Magnetleisten,
– Funktionsbeeinträchtigungen durch fehlende oder unterlassene Wartung,
– witterungsbedingte Veränderungen (z. B. Quellen und Schwinden von Holz, Ausdehnung von Metall),
– Silikonfugen als Wartungsfugen,
– Glasbruch durch Fremdeinwirkung oder unsachgemäße Nutzung.
(8) Für die Beurteilung von Beanstandungen gelten die jeweils aktuellen „Visuellen Beurteilungsrichtlinien“ des ift Rosenheim sowie die Herstellervorgaben.

12. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

13. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der V.I.G. – Veldener Isolier Glas GmbH.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzufordern.

14. Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(3) Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

15. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

B. Besondere Bestimmungen für Privatkunden (B2C)

1. Widerrufsrecht
(1) Verbrauchern steht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

(2) Kein Widerrufsrecht besteht bei individuell angefertigten Produkten,

die nach Kundenspezifikation hergestellt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind

(§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Hierzu gehören insbesondere Glas-, Tür-, Fenster- und Bauelemente nach Maß sowie Sonderanfertigungen.

(3) Dienstleistungen (z. B. Aufmaß, Montage, Reparatur):

Der Kunde kann verlangen, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

In diesem Fall bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass:

- der Auftragnehmer sofort tätig werden soll und

- das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 356 Abs. 4 BGB).

(4) Widerruft der Kunde eine Dienstleistung, nachdem der Auftragnehmer auf ausdrückliches Verlangen bereits begonnen hat,

hat der Kunde Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357 Abs. 8 BGB).

(5) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden eine Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung.

2. Abnahme und Mängel
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sobald diese fertiggestellt ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
(3) Verdeckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.

C. Besondere Bestimmungen für Gewerbekunden (B2B)

1. Einbeziehung der VOB/B
1) Für Bauleistungen gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung, sofern sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss vollständig zur Verfügung gestellt wurde.
Dies erfolgt durch Beifügung als PDF‑Dokument oder durch Bereitstellung eines direkten Downloadlinks, über den der Auftraggeber die VOB/B vollständig einsehen und speichern kann.

Der vollständige Text der VOB/B steht unter folgendem direkten Downloadlink bereit:
www.vig-tueren.de/images/PDF/VOB.pdf

(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:

  1. Besondere Vereinbarungen
  2. VOB/B
  3. Diese AGB
  4. Gesetzliche Regelungen

2. Mängelrügen
(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Für Kaufleute gelten die §§ 377, 378 HGB.

3. Behinderungen und Wartezeiten
(1) Behinderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Wartezeiten ab 15 Minuten werden gemäß Preisverzeichnis berechnet.

4. Nachträge und Zusatzleistungen
(1) Änderungen des Leistungsumfangs werden nach VOB/B § 2 vergütet.
(2) Nicht vereinbarte Leistungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung ausgeführt.

5. Zahlungsbedingungen
(1) Abschlagszahlungen erfolgen nach Baufortschritt gemäß VOB/B § 16.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.

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